Betriebsrat

 

Fast genauso wie bei den Bestimmungen nach § 99 BetrVG ist bei einer geregelten Entlassung der Betriebsrat unter Aufführungen von Begründungen, die den Unternehmer zu diesem Schritt bewogen haben, anzuhören. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG stellt ganz deutlich klar, dass eine ohne Befragung des Betriebsrats entschiedene Entlassung nicht wirksam ist. Unter den Begriff "ohne Befragung" kann auch eine falsche Befragung fallen, so dass der Betriebsrat oftmals den Unternehmer nicht dazu verleiten sollte oder müsste, seinen Fehltritt, der sich letztendlich zugunsten des Mitarbeiters auswirken kann, aufzuheben. Man sollte auch als Betriebsrat nicht nur einmal überlegen, ob man ein besseres Fachwissen, das er hat, dem Unternehmer wirklich unter die Nase reiben muss. Dies kann in einem einzelnen Fall Sinn machen, wenn man die wirkliche Erwartung hat, der Unternehmer könnte die Entlassung wirklich und wahrhaftig zurückziehen.

 

Die Gründe für einen Einwurf sind in Abs. 3 zum Schluss aufgeführt. Hier ist dabei zu bedenken, dass die Frage der Legitimität der Entlassung da nicht als zu erwägenden Grund für den Einwurf aufgeführt ist. Damit müsste, selbst, wenn man ausreichend vorgebracht hat, warum die Entlassung nicht dem Recht entspricht, dringend wenigstens einer der juristisch vorgesehenen Gründe für den Einwand enthalten sein, um einen effizienten Einwand hervorzubringen. Selbst hier reicht es nicht, die Vorschriften einfach nur aufzuführen.

 

Wenn man als Betriebsrat keine förmlichen Gründe für den Einwurf, so kann er dessen ungeachtet angezeigt sein, einen Einwand zu verfassen, in dem dann alle Mal deutlich wird, dass der Betriebsrat der Aktion nicht zustimmt und der dem Mitarbeiter, um den es sich handelt, psychologische Hilfe anbietet und eventuell auch ein paar Ratschläge für die Rechtsverteidigung gibt.

 

Ein Einwand des Betriebsrats heißt nicht, dass der Unternehmer die Entlassung zurückziehen muss, der betroffene Mitarbeiter kann trotzdem entlassen werden. Er gibt dem betroffenen Mitarbeiter gem. § 102 Abs. 5 BetrVG die Chance zur Zeit des Kündigungsschutz - Vorganges die Weiterbeschäftigung über die Entlassungsfrist hinaus durchzuboxen. Ohne Einwand gibt es diese Alternative, bis auf Abweichungen, nicht, mit dem Erfolg, dass die wirtschaftliche Anspannung für den Mitarbeiter schwerer wird und der betroffene Mitarbeiter sich auch aus Mangel an Rückführung in die Firma sehr oft psychologisch sichtlich von dem Begehren nach Weiterbeschäftigung "Abschied nimmt".

 

Der Betriebsrat hat hier also eine sehr große Fürsorge gegenüber den Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen.